Wer ein Weihnachtsgeschenk umtauschen möchte, sollte das persönliche Gespräch mit der Händlerin oder dem Händler vor Ort suchen. Er kann Hinweise auf Möglichkeiten und Ablauf eines etwaigen Umtausches im jeweiligen Geschäft geben, sollte ein einwandfreies Produkt nicht gefallen. Denn bei einwandfreier Ware haben Verbraucherinnen und Verbraucher im stationären Handel grundsätzlich keinen Anspruch auf Umtausch. Ganz besonders in der Weihnachtszeit kommen jedoch viele Händlerinnen und Händler ihren Kundinnen und Kunden mit Kulanzangeboten entgegen.
Ist die Ware bereits beim Kauf mangelhaft, greift das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Ein solcher Mangel kann innerhalb von zwei Jahren ab der Übergabe der Ware geltend gemacht werden. Für die Dauer von zwölf Monaten nach Warenübergabe wird vermutet, dass ein nach dem Kauf bemerkter Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Im Online- und Versandhandel haben Verbraucherinnen und Verbraucher außerdem grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen.